DE FR

Schweizer Verzugszinsrechner

1

Kapital eingeben

Geben Sie den geschuldeten Betrag ein, auf den Verzugszinsen berechnet werden sollen.

2

Zeitraum wählen

Bestimmen Sie den Beginn des Verzugs (Fälligkeit) und das Datum, bis zu dem gerechnet werden soll.

3

Zinssatz festlegen

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5% p.a. (OR Art. 104). Ein vertraglicher Zinssatz kann abweichen.

Format: TT.MM.JJJJ
Format: TT.MM.JJJJ
Achtung: Dieser Rechner dient nur zur Orientierung. Für verbindliche Berechnungen konsultieren Sie einen Rechtsanwalt.

Gesetzliche Grundlage

OR Art. 104: Der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat Verzugszinse von 5% zu bezahlen, auch wenn die vertragsmässigen Zinse geringer waren.

OR Art. 105: Waren höhere vertragliche Zinsen vereinbart, können auch höhere Verzugszinsen verlangt werden.

Verzugsbeginn

Der Verzug tritt ein:

  • Bei Verfalltag: Am Tag nach dem Verfalltag
  • Bei Mahnung: Am Tag nach Zugang der Mahnung
  • Bei Klageerhebung: Am Tag nach Zustellung der Klage

Berechnungsmethode

Die Berechnung erfolgt nach der 360-Tage-Methode (kaufmännische Zinsmethode), die in der Schweizer Praxis üblich ist.

Formel: Kapital × Zinssatz × Tage ÷ 360

Zinseszinsverbot

OR Art. 105 Abs. 3: Zinseszinsen (Zinsen auf Zinsen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Der Verzugszins wird nur auf das Kapital berechnet, nicht auf bereits aufgelaufene Zinsen.

Gesetzestext

Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

  1. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
  2. Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
  3. Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
  1. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
  2. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
  3. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Offline-Version herunterladen

Wir versprechen, dass wir keine Daten speichern und alles im Browser läuft. Aber falls Sie uns trotzdem nicht vertrauen...

Offline-Version herunterladen

ZIP-Datei (~200 KB) · Funktioniert ohne Internet