Geben Sie den geschuldeten Betrag ein, auf den Verzugszinsen berechnet werden sollen.
Bestimmen Sie den Beginn des Verzugs (Fälligkeit) und das Datum, bis zu dem gerechnet werden soll.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5% p.a. (OR Art. 104). Ein vertraglicher Zinssatz kann abweichen.
OR Art. 104: Der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat Verzugszinse von 5% zu bezahlen, auch wenn die vertragsmässigen Zinse geringer waren.
OR Art. 105: Waren höhere vertragliche Zinsen vereinbart, können auch höhere Verzugszinsen verlangt werden.
Der Verzug tritt ein:
Die Berechnung erfolgt nach der 360-Tage-Methode (kaufmännische Zinsmethode), die in der Schweizer Praxis üblich ist.
Formel: Kapital × Zinssatz × Tage ÷ 360
OR Art. 105 Abs. 3: Zinseszinsen (Zinsen auf Zinsen) sind grundsätzlich nicht zulässig. Der Verzugszins wird nur auf das Kapital berechnet, nicht auf bereits aufgelaufene Zinsen.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
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